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   RG, 23.06.1926 - V 487/25   

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https://dejure.org/1926,46
RG, 23.06.1926 - V 487/25 (https://dejure.org/1926,46)
RG, Entscheidung vom 23.06.1926 - V 487/25 (https://dejure.org/1926,46)
RG, Entscheidung vom 23. Juni 1926 - V 487/25 (https://dejure.org/1926,46)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen haftet der Verkäufer eines Grundstücks, der während des bis zur Versagung der verwaltungsbehördlichen Genehmigung bestehenden Schwebezustands den Käufer zu Zahlungen auf den Kaufpreis veranlaßt hat, auf Ersatz des jenem erwachsenen Schadens, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Culpa in contrahendo. Schwebezustand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 114, 155
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 102/84

    Haftung des Leasinggebers für unterlassene Hinweise des Lieferanten

    "Verbindlichkeiten«, deren Nicht- oder Schlechterfüllung nach dieser Bestimmung die Haftung begründet, sind - wie allgemein anerkannt ist - auch Sorgfalts-, Aufklärungs- oder Hinweispflichten vor Abschluß eines Vertrages bei dessen Vorbereitung, sofern sie bei eigenem Handeln der Vertragspartei von dieser selbst zu erfüllen gewesen wären (RGZ 114, 155, 160; 120, 126, 130; 132, 76, 79; BGB-RGRK/Alf 12. Aufl. § 278 Rdn. 18; MünchKomm/Hanau § 278 Rdn. 6; Palandt/Heinrichs, BGB 44. Aufl. § 278 Anm. 4b).
  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 18/53

    Unbedenklichkeitsliescheinigung und Vorkaufsrecht

    Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Kaufvertrag im Sinne des § 504 BGB so lange nicht geschlossen, als eine für seine Wirksamkeit erforderliche behördliche Genehmigung noch fehlt (RGRKomm BGB 10. Aufl. § 504 Anm. 3; Palandt BGB 12. Aufl. § 504 Anm. 2; Erman BGB § 504 Anm. 5; RGZ 98, 44 [47 ff]; 106, 320 [323/324]; 114, 155 [158]; 154, 370 [377]; WarnRspr 1927, 17 [18]; RG JW 1927, 1516² u.a.).
  • BGH, 20.05.1964 - VIII ZR 242/62

    Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages - Schadensersatz wegen einer

    Ebensowenig spielt es eine Rolle, daß sich die Haftung der Klägerin hier nicht aus einem bereits zustande gekommenen Vertrage, sondern lediglich aus den erwähnten vertragsähnlichen Beziehungen herleitet, denn auch in einem solchen Falle ist § 278 BGB anwendbar (RGZ 114, 155, 160; RG SeuffArch 71 Nr. 33).
  • BGH, 03.02.1966 - II ZR 230/63

    Vorkaufsrecht an einem Aktienpaket - Aufhebung eines Vorkaufsrechts durch einen

    Dazu gehört die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung eines entsprechenden Angebots und dessen Annahme (vgl. RG JW 1912, 858; RGZ 114, 155, 158).
  • BGH, 07.07.1977 - III ZR 111/75

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Wechsel-Einlösungsverpflichtung -

    Eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß kommt auch bei schwebend unwirksamen Verträgen in Betracht, wenn der eine Vertragsteil dem anderen Umstände verschweigt oder darüber falsche Angaben macht, von denen er sich sagen muß, daß sie für den Willensentschluß des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind (RGZ 114, 155, 159 stand. Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei RGRK-BGB a.a.O. § 276 Rdn. 98).
  • BGH, 14.11.1956 - V ZR 178/54

    Rechtsmittel

    Es besteht daher kein Bedenken, daß der Vorkaufsberechtigte durch Erlaßvertrag (§ 397 BGB) im voraus den Vorkaufsverpflichteten von der Verpflichtung befreit, die durch die Ausübung des Vorkaufsrechts eintreten würde (vgl. auch RG DR 1944, 31 Nr. 13; RGZ 114, 155 [158] mit Hinweis auf RG LZ 1925, 546 7 ; RG Gruchot 48, 350; noch weitergehend Wolff, Sachenrecht, 9. Aufl. § 126 VI Fußnote 42).
  • BFH, 25.01.1989 - I R 13/85

    Verzicht - Wille des Forderungsinhabers - Forderungsverzichtserklärung - Bilanz -

    Ein Verzicht i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KVStG 1972 setzt in tatsächlicher Hinsicht eine Erklärung voraus, die den auf einen Forderungsverzicht gerichteten Willen des Forderungsinhabers zum Ausdruck bringt (vgl. Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 12. November 1909 VII 29/09, RGZ 72, 168; vom 25. April 1925 V 352/24, RGZ 110, 409, 418; vom 23. Juni 1926 V 487/25, RGZ 114, 155, 158; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 4. Dezember 1986 III ZR 51/85, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1987, 3203, Betriebs-Berater - BB - 1987, 1064).
  • BGH, 16.03.1954 - I ZR 255/52

    Rechtsmittel

    Denn schon der Eintritt in - selbst einseitige - Vertragsverhandlungen lässt ein vertragsähnliches Verhältnis entstehen, das den Geschäftsherrn zum Schuldner im Sinne des § 278 BGB macht und ihn damit der Haftung für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen unterwirft (RGZ 114, 155 [159]; Palandt Anm. 1 zu § 278 BGB; RGRKomm Anm. 3 f zu § 278 BGB).
  • BGH, 23.05.1959 - V ZR 15/58

    Rechtsmittel

    Wenn in einem solchen Falle der Gebundenheit der eine Vertragsteil dem ändern in einer dem Vertragszweck widersprechenden Weise durch nicht ausreichende Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen seines Partners Schaden schuldhaft zufügt, muß er, auch wenn ein gültigem Vertrag nicht zustande kommt, diesen Schaden ersetzen (RGZ 114, 155, 160; OLG Stuttgart, NJW 1953, 671 [OLG Stuttgart 25.09.1952 - 3 U 59/52]).
  • LAG Hessen, 04.09.1992 - 9 Sa 868/91

    Anwendung des Berufsbildungsgesetzes; Zahlung einer Ausbildungsvergütung ;

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  • BGH, 21.05.1980 - I ZR 88/78

    Ausschluss einer Haftung zum Schadensersatz nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung

  • BGH, 06.01.1953 - I ZR 209/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.04.1959 - VIII ZR 63/58
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